
§ 77
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
IV. – Betrieb
§ 77 – Fahrtrichtungsänderung, Schallzeichen
(1) Fahrer von Bodengeräten haben Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig und deutlich anzuzeigen.
(2) Fahrer von Bodengeräten müssen bei Gefahr Schallzeichen geben.