
§ 49
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
III. – Bau und Ausrüstung → C. – Besondere Bestimmungen für Bodengeräte
§ 49 – Anschlüsse von Bodengeräten
Anschlüsse von Bodengeräten zur Luftfahrzeugver- und -entsorgung müssen eindeutig gekennzeichnet und so beschaffen sein, daß sie nicht miteinander verwechselt werden können.