
§ 4
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
III. – Bau und Ausrüstung → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 – Behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung
Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt, die einer behördlichen Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen, müssen sich in dem durch die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung bestimmten Zustand befinden, soweit die Arbeitssicherheit davon betroffen ist.