DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt (bisher: BGV C10)

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§ 47, Betriebsgeschwindigkeiten
§ 47
Luftfahrt (bisher: BGV C10)

III. – Bau und Ausrüstung → C. – Besondere Bestimmungen für Bodengeräte

Titel: Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 27
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 47 – Betriebsgeschwindigkeiten

(1) Die Fahrgeschwindigkeit des Bodengerätes muß zwangläufig auf 6 km/h begrenzt sein

  1. 1.

    bei Betrieb des Bodengerätes durch Mitgänger,

  2. 2.

    wenn ein Lastaufnahmemittel, das für die Mitfahrt von Versicherten vorgesehen ist, aus der Ruhestellung herausgefahren ist

    oder

  3. 3.

    bei Bodengeräten ohne festen Fahrerstand.

(2) Die Hub- und Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels von Hubgeräten darf 0,4 m/s nicht überschreiten können.