
§ 47
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
III. – Bau und Ausrüstung → C. – Besondere Bestimmungen für Bodengeräte
§ 47 – Betriebsgeschwindigkeiten
(1) Die Fahrgeschwindigkeit des Bodengerätes muß zwangläufig auf 6 km/h begrenzt sein
- 1.
bei Betrieb des Bodengerätes durch Mitgänger,
- 2.
wenn ein Lastaufnahmemittel, das für die Mitfahrt von Versicherten vorgesehen ist, aus der Ruhestellung herausgefahren ist
oder
- 3.
bei Bodengeräten ohne festen Fahrerstand.
(2) Die Hub- und Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels von Hubgeräten darf 0,4 m/s nicht überschreiten können.