
§ 3
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
III. – Bau und Ausrüstung → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 – Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III gebaut und ausgerüstet sind.