DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt (bisher: BGV C10)

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§ 13, Bordküchen
§ 13
Luftfahrt (bisher: BGV C10)

III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen für Luftfahrzeuge

Titel: Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 27
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 13 – Bordküchen

(1) Kücheneinrichtungen und -ausrüstungen an Bord müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht und gefahrlos erreicht werden können und Verbrühungen und Verbrennungen vermieden werden.

(2) Kücheneinrichtungen und -ausrüstungen dürfen nicht in den Verkehrsbereich hineinragen.

(3) Scharfe Ecken und Kanten im Küchenbereich müssen vermieden sein.