
§ 13
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen für Luftfahrzeuge
§ 13 – Bordküchen
(1) Kücheneinrichtungen und -ausrüstungen an Bord müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht und gefahrlos erreicht werden können und Verbrühungen und Verbrennungen vermieden werden.
(2) Kücheneinrichtungen und -ausrüstungen dürfen nicht in den Verkehrsbereich hineinragen.
(3) Scharfe Ecken und Kanten im Küchenbereich müssen vermieden sein.