
§ 31
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
IV. – Betrieb
§ 31 – Tiere
Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen.