
§ 29
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
IV. – Betrieb
§ 29 – Vorbeugender Brandschutz
(1) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in bühnentechnischen, darstellerischen und produktionstechnischen Bereichen verboten.
(2) Aufbauten und Dekoration, mit Ausnahme von Möbeln und Requisiten, dürfen nur verwendet werden, wenn diese mindestens schwer entflammbar sind.
(3) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und der Unternehmer besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen hat.