
§ 22
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
IV. – Betrieb
§ 22 – Lagern von Gegenständen
Auf Bühnen-, Szenen- und Arbeitsflächen dürfen mit Ausnahme des für die jeweilige Aufführung oder Produktion bestimmten Tagesbedarfes keine Gegenstände und Materialien gelagert werden.