
§ 1
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
I. – Geltungsbereich
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
- 1.
den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,
- 2.
den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.