
§ 13
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 13 – Orchestergräben, Proben- und Stimmräume
(1) Orchestergräben müssen so gestaltet sein, daß die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind.
(2) Orchestergräben müssen mindestens mit zwei entgegengesetzt liegenden Rettungswegen ausgerüstet sein.
(3) Proben- und Stimmräume müssen so gestaltet sein, daß die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind.