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DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten ...
DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
Titel: Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 17
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
(bisher: BGV C1)

(bisher VBG 70)

Stand der Vorschrift: vom 1. April 1998

Inhaltsübersicht§§
  
I. 
Geltungsbereich 
  
Geltungsbereich1
  
II. 
Begriffsbestimmungen 
  
Begriffsbestimmungen2
  
III. 
Bau und Ausrüstung 
  
Allgemeines 3
Standsicherheit und Tragfähigkeit 4
Sichere Begehbarkeit5
Absturzsicherung6
Schutz gegen herabfallende Gegenständen7
Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen8
Tragmittel und Anschlagmittel 9
Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen10
Werkstätten11
Lagerräume 12
Orchestergräben, Proben- und Stimmräume13
  
IV. 
Betrieb 
  
Allgemeines14
Leitung und Aufsicht15
Beschäftigungsbeschränkung16
Unterweisung17
Persönliche Schutzausrüstungen, Hilfsmittel18
Aufenthaltsverbot 19
Gefährliche szenische Vorgänge20
Artistische Darstellungen 21
Lagern von Gegenständen 22
Umgang mit Gegenständen 23
Zustand von Flächen und Aufbauten24
Bestimmungsgemäße Verwendung maschinentechnischer Einrichtungen 25
Bewegungsvorgänge von maschinentechnischen Einrichtungen26
Elektrische Betriebsmittel27
Schußwaffen und Pyrotechnik28
Vorbeugender Brandschutz29
Ausstattung 30
Tiere 31
Instandhaltung, Reinigung32
  
V. 
Prüfungen 
  
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen 33
Wiederkehrende Prüfungen34
Prüfnachweis 35
Sachverständige 36
  
VI. 
Ordnungswidrigkeiten 
  
Ordnungswidrigkeiten37
  
VII. 
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 
  
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen38
  
VIII. 
Inkrafttreten 
  
Inkrafttreten39