DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
(bisher: BGV C1)

(bisher VBG 70)

Stand der Vorschrift: vom 1. April 1998

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Bau und Ausrüstung
Allgemeines 3
Standsicherheit und Tragfähigkeit 4
Sichere Begehbarkeit5
Absturzsicherung6
Schutz gegen herabfallende Gegenständen7
Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen8
Tragmittel und Anschlagmittel 9
Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen10
Werkstätten11
Lagerräume 12
Orchestergräben, Proben- und Stimmräume13
IV.
Betrieb
Allgemeines14
Leitung und Aufsicht15
Beschäftigungsbeschränkung16
Unterweisung17
Persönliche Schutzausrüstungen, Hilfsmittel18
Aufenthaltsverbot 19
Gefährliche szenische Vorgänge20
Artistische Darstellungen 21
Lagern von Gegenständen 22
Umgang mit Gegenständen 23
Zustand von Flächen und Aufbauten24
Bestimmungsgemäße Verwendung maschinentechnischer Einrichtungen 25
Bewegungsvorgänge von maschinentechnischen Einrichtungen26
Elektrische Betriebsmittel27
Schußwaffen und Pyrotechnik28
Vorbeugender Brandschutz29
Ausstattung 30
Tiere 31
Instandhaltung, Reinigung32
V.
Prüfungen
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen 33
Wiederkehrende Prüfungen34
Prüfnachweis 35
Sachverständige 36
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten37
VII.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen38
VIII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten39