
Abschnitt 97
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Abschnitt 97 – Zu § 28 Abs. 1:
Solche Einrichtungen und Geräte sind z.B. Trichter, Rohrleitungen, Dosiergefäße.