
Abschnitt 92
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Abschnitt 92 – Zu § 25 Abs. 8:
Hinsichtlich der Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften explosionsgefährlicher, brandfördernder, hochentzündlicher, leicht entzündlicher und selbstentzündlicher Stoffe siehe Anhang VI Richtlinie 67/548/EWG.
Andere Stoffe, die mit organischen Peroxiden gefährlich reagieren können, sind z.B. bestimmte polymerisationsfähige Stoffe, Beschleuniger.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1.