
Abschnitt 73
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Abschnitt 73 – Zu § 18 Abs. 2:
Werden ausländische Versicherte beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sind die Betriebsanweisungen auch in deren Muttersprache abzufassen.