
Abschnitt 68
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Abschnitt 68 – Zu § 17 Abs. 3:
Eine Gefährdung ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn organische Peroxide beim Umgang in Versand- oder gleichwertigen Betriebsverpackungen vorliegen, z.B. bei Versand- oder Verladearbeiten.