
Abschnitt 58
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Abschnitt 58 – Zu § 11 Abs. 10:
Hierdurch soll erreicht werden, dass im Falle einer gefährlichen Zersetzung mit eventuellem Druckaufbau vor allem keine schweren Wurfstücke fortgeschleudert werden, die Versicherte gefährden können.