
Abschnitt 102
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide (bisher: BGV B4 DA)
Abschnitt 102 – Zu § 29 Abs. 3:
Hierdurch sollen unvorhersehbare Zersetzungen oder Selbstentzündungen verhindert werden. Besonders gefährlich wäre die Zugabe von beschleunigerhaltigen Abfällen.