
§ 6
Organische Peroxide (bisher: BGV B4)
Organische Peroxide (bisher: BGV B4)
IV. – Bau und Ausrüstung → A. – Anordnung, Bauweise und bauliche Einrichtungen der Gebäude, Räume und Freianlagen
§ 6 – Abstände zu innerbetrieblichen Verkehrswegen
Vor Druckentlastungsflächen von Gebäuden, in denen mit organischen Peroxiden der Gruppe OP I und OP II umgegangen wird, muß zu innerbetrieblichen Verkehrswegen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten sein. Dies gilt nicht für Verkehrswege, die ausschließlich für den betriebstechnischen Ablauf in diesen Gebäuden notwendig sind.