
§ 13
Organische Peroxide (bisher: BGV B4)
Organische Peroxide (bisher: BGV B4)
IV. – Bau und Ausrüstung → B. – Betriebsanlagen und -einrichtungen
§ 13 – Einrichtungen und Anlagen zum Vernichten durch Verbrennen
Sollen organische Peroxide regelmäßig durch Verbrennen vernichtet werden, muß eine geeignete Verbrennungseinrichtung in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Gebäuden, Anlagen und Verkehrswegen vorhanden sein.