
Abschnitt 39
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Laserstrahlung (bisher: BGV B2 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Laserstrahlung (bisher: BGV B2 DA)
Abschnitt 39 – Zu § 16 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die versehentlich bestrahlten Materialien nach Strahlabschaltung nicht weiter brennen oder glimmend abtropfen.
Die Eigenschaften in dieser Hinsicht können z.B. bei Abdeckmaterialien auch durch Befeuchten verbessert werden.