
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Laserstrahlung (bisher: BGV B2 DA)
Abschnitt 15 – Zu § 6 Abs. 2:
Zu den Aufgaben des Laserschutzbeauftragten gehören insbesondere:
die Beratung des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten in Fragen des Laserschutzes bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und die Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen,
die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen,
die Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen über Gefahren und Schutzmaßnahmen,
die Mitwirkung bei der Prüfung von Lasereinrichtungen gemäß § 10 der Betriebssicherheitsverordnung,
die Überwachung der Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, insbesondere der ordnungsgemäßen Benutzung der Augenschutzmittel, Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche,
die Information des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten über Mängel und Störungen an Lasereinrichtungen,
die innerbetriebliche Mitteilung und Untersuchung von Unfällen durch Laserstrahlung unter Einschaltung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Zur besseren Wirksamkeit des Laserstrahlenschutzes kann es zweckmäßig sein, Vorgesetzte als Laserschutzbeauftragte zu bestellen oder die Laserschutzbeauftragten durch weitere Pflichtenübertragung gemäß § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) mit Weisungsbefugnissen und Verantwortung für den Betrieb von Lasereinrichtungen auszustatten.
Hierzu können gehören:
Festlegung der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen,
Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen,
Abstellung von Mängeln, gegebenenfalls Stillsetzung von Anlagen,
Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen bei vermuteten Laserunfällen,
Anzeigeverfahren gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der zuständigen Behörde.