DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung (bisher: BGV B2)

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§ 6, Laserschutzbeauftragte
§ 6
Laserstrahlung (bisher: BGV B2)

IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Laserstrahlung (bisher: BGV B2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 11
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 6 – Laserschutzbeauftragte

(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen.

(2) Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen:

  1. 1.

    Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,

  2. 2.

    Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen,

  3. 3.

    Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer der Berufsgenossenschaft nachweist, daß er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, und den Betrieb der Lasereinrichtungen selbst überwacht.