DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung (bisher: BGV B2)

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§ 5, Anzeige
§ 5
Laserstrahlung (bisher: BGV B2)

IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Laserstrahlung (bisher: BGV B2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 11
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

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(1) Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.

(2) Für den mobilen Einsatz von Lasereinrichtungen nach § 14 Abs. 1 genügt eine einmalige Anzeige.