
§ 5
Laserstrahlung (bisher: BGV B2)
Laserstrahlung (bisher: BGV B2)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 5 – Anzeige
(1) Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.
(2) Für den mobilen Einsatz von Lasereinrichtungen nach § 14 Abs. 1 genügt eine einmalige Anzeige.