DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung (bisher: BGV B2)

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§ 17, Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken in Fernmeldeanl...
§ 17
Laserstrahlung (bisher: BGV B2)

IV. – Betrieb → B. – Zusätzliche Bestimmungen für besondere Anwendungen

Titel: Laserstrahlung (bisher: BGV B2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 11
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 17 – Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken in Fernmeldeanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen mit Lasersendern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auch bei einer nicht bestimmungsgemäßen Trennung des Übertragungsweges von Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken Versicherte keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung ausgesetzt werden.

(2) Kann bei der Errichtung, beim Einmessen, bei der Erprobung und bei der Instandhaltung von Lichtwellenleiter-Übertragungssystemen Laserstrahlung oberhalb der Werte der maximal zulässigen Bestrahlung austreten, darf der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Versicherte beauftragen, die für den Umgang mit diesen Systemen besonders unterwiesen sind.