DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung (bisher: BGV B2)

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§ 15, Lasereinrichtungen für Unterrichtszwecke
§ 15
Laserstrahlung (bisher: BGV B2)

IV. – Betrieb → B. – Zusätzliche Bestimmungen für besondere Anwendungen

Titel: Laserstrahlung (bisher: BGV B2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 11
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 15 – Lasereinrichtungen für Unterrichtszwecke

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Unterrichtszwecke nur Lasereinrichtungen der Klassen 1 oder 2 verwendet werden.

(2) Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 2 für Unterrichtszwecke hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere durch zusätzliche Leistungsbegrenzung, Abgrenzung, Kennzeichnung, spezielle Unterweisung und Unterrichtung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lasereinrichtungen, die in der Lehre in Hochschulen, bei der individuellen Ausbildung und in der Erwachsenenbildung verwendet werden.