
§ 10
Laserstrahlung (bisher: BGV B2)
Laserstrahlung (bisher: BGV B2)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 – Nebenwirkungen der Laserstrahlung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schutzmaßnahmen getroffen sind, sofern die Energie- oder Leistungsdichte der Laserstrahlung eine Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre herbeiführen kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schutzmaßnahmen getroffen sind, sofern durch Einwirkung von Laserstrahlung gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel, explosionsfähige Gemische oder Sekundärstrahlungen entstehen können.