
§ 8
Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)
Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)
Drittes Kapitel – Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 – Persönliche Schutzausrüstungen
(1) Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen auszuwählen und den Versicherten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.