
§ 5
Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)
Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)
Drittes Kapitel – Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 5 – Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat für Anlagen und Geräte, deren EM-Felder die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 überschreiten, Betriebsanweisungen aufzustellen. Diese müssen die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben enthalten und auf die Möglichkeit der Exposition durch EM-Felder hinweisen.
(2) Die Versicherten haben die in den Betriebsanweisungen enthaltenen Festlegungen zu befolgen.