DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)

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§ 5, Betriebsanweisungen
§ 5
Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)

Drittes Kapitel – Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 15
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 5 – Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat für Anlagen und Geräte, deren EM-Felder die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 überschreiten, Betriebsanweisungen aufzustellen. Diese müssen die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben enthalten und auf die Möglichkeit der Exposition durch EM-Felder hinweisen.

(2) Die Versicherten haben die in den Betriebsanweisungen enthaltenen Festlegungen zu befolgen.