
§ 3
Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)
Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)
Drittes Kapitel – Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 – Allgemeine Anforderungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Kapitels an Unternehmer und Versicherte.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.