
§ 9
Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)
Elektromagnetische Felder (bisher: BGV B11)
Drittes Kapitel – Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 – Prüfung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Festlegungen dieser Unfallverhütungsvorschrift wie folgt geprüft wird:
Vor der ersten Inbetriebnahme,
nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung
und
in bestimmten Zeitabständen.
(2) Die Prüfung hat durch einen Sachkundigen zu erfolgen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüffristen so bemessen sind, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.