
Abschnitt 27
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (bisher: BGV A4 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (bisher: BGV A4 DA)
Abschnitt 27 – Zu § 15 Abs. 3:
Das besondere Verfahren der Zentralen Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs), Augsburg, bleibt unberührt. Die Zentrale Erfassungsstelle veranlaßt die nachgehende Untersuchung, wenn ihr eine Abmeldung vorliegt, auch wenn der Versicherte noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.