
Rohrleitungsbauarbeiten (DGUV Information 201-052)
Abschnitt 3.1 – 3 Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Arbeiten des Rohrleitungsbaus
3.1 Arbeitsorganisation
3.1.1 Leitung und Aufsicht
3.1.1.1
Arbeiten an Rohrleitungen für die Ver- und Entsorgung müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die sichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten.
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Siehe auch § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten". |
3.1.1.2
Arbeiten des Rohrleitungsbaus müssen von hierfür geeigneten, zuverlässigen und weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die sichere Durchführung der Arbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen und während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein.
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Siehe auch § 3 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten". |
Hinsichtlich der Pflichtenübertragung siehe § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". |
3.1.2 Gefährdungsermittlung und Unterweisung
3.1.2.1
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat Gefährdungen, unter Berücksichtigung möglicher Störungen, baustellen- und tätigkeitsbezogen zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Im Weiteren muss die Umsetzung kontrolliert werden.
Persönliche Schutzausrüstungen kommen als Schutzmaßnahme erst dann in Betracht, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind oder keinen ausreichenden Schutz bieten.
Baustellenbezogene Gefährdungen können z. B. ausgehen von
bestehenden Anlagen,
erdverlegten Leitungen,
Kontaminationen,
Kampfmitteln,
Freileitungen,
dem öffentlichen Straßenverkehr,
Baustellenverkehr,
Gefahrstoffen.
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Siehe auch §§ 4 bis 6 Arbeitsschutzgesetz; |
§ 3 der Betriebssicherheitsverordnung; |
§§ 2, 3 und 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"; |
§ 6 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"; |
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA); |
ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen. |
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B. Instandsetzung von Rohrleitungssystemen, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung durchzuführen. |
3.1.2.2
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die Versicherten über die mit ihrer Arbeit verbundenen baustellenspezifischen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen.
Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Inhalte und die Durchführung der Unterweisung sind zu dokumentieren.
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Siehe auch § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". |
3.1.3 Koordinierung
Werden Versicherte mehrerer Unternehmen oder selbständiger Einzelunternehmen auf einer Baustelle tätig, haben die Unternehmer bzw. die Unternehmerinnen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Die gegenseitige Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
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Siehe auch § 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 15 der Gefahrstoffverordnung |
3.1.4 Arbeitsmedizinische Betreuung
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten vor Aufnahme der Tätigkeiten arbeitsmedizinisch betreut und die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten bzw. veranlasst wird.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen, z. B. durch Lärm, Staub, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
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Siehe auch § 11 Arbeitsschutzgesetz und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). |
3.1.5 Persönliche Schutzausrüstungen
3.1.5.1
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Ihr Einsatz ist nachrangig zu anderen - technischen oder organisatorischen - Schutzmaßnahmen.
3.1.5.2
Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
3.1.5.3
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen (z. B. PSAgA, Atemschutz), müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten.
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Siehe auch § 4 Nr. 5 Arbeitsschutzgesetz und §§ 29 bis 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". |
3.1.6 Erste Hilfe und Rettung
3.1.6.1
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
3.1.6.2
Beim Vorhandensein schlecht zugänglicher Arbeitsplätze (z. B. tiefe Schächte, Arbeiten in Rohrleitungen), ist vor Beginn der Arbeiten eine Notfallplanung (inkl. der Festlegung von Flucht- und Rettungswegen) durchzuführen. Die daraus abgeleiteten Notfallmaßnahmen sind ggf. mit der zuständigen Rettungleitstelle abzustimmen. Hierbei kann die Durchführung von Rettungsübungen erforderlich werden.
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Siehe auch § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 24 bis 27 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". |