
Rohrleitungsbauarbeiten (DGUV Information 201-052)
Abschnitt 7.3 – 7.3 Anforderungen an die einzusetzenden Geräte und an die Durchführung von Druck- und Dichtheitsprüfungen bei Freispiegelleitungen
7.3.1
Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der vorgesehene Prüfdruck, bzw. höchstzulässige Leitungsdruck nicht überschritten wird. Der Prüfdruck muss sich von außerhalb des Gefahrbereiches ablesen lassen, z. B. mittels Druckmessgerät mit Kontrollmanometer.
7.3.2
Das Prüfobjekt darf keine direkte Verbindung zu einer unter Überdruck stehenden Leitung, bzw. Pumpe besitzen.
Bei der Prüfung mit Gas ist eine Befülleinrichtung mit Druckminderungsventil bzw. Druckbegrenzer, z. B. elektronische Druckabschaltung, zu verwenden.
Bei Wasserdruckprüfungen nach DIN EN 1610 ist ein Freispiegelbehälter oder eine entsprechende Ausrüstung zur drucklosen Befüllung zu benutzen.
7.3.3
Die auf die vorübergehend eingebauten Abschlussformstücke und Absperrelemente wirkenden Ausschubkräfte müssen sicher aufgenommen werden. Provisorische Rohrabsperrgeräte sind durch eine geeignete formschlüssige Sicherung gegen Ausschub infolge Leitungsdruck zu sichern (Abbildung 17).
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Siehe auch DGUV Information 201-022 "Handlungsanleitung für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten". |

Abb. 17
Absperrelement mit Ausschubsicherung
7.3.4
Beim Aufbringen und Ablassen des Prüfdruckes sowie während der Druckprüfung dürfen sich keine Personen vor dem Absperrgerät oder in den anschließenden Haltungen und Schächten aufhalten.
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Weitere Hinweise zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen finden sich im DWA Arbeitsblatt A 139, in den DVGW Arbeitsblättern G 462, G 463, G 469, G 472, W 400-2 und in der DGUV Information 201-022 "Handlungsanleitung für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten". |