DGUV Information 201-052 - Rohrleitungsbauarbeiten (DGUV Information 201-052)

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Abschnitt 4.2, 4.2 Geböschte Baugruben und Gräben
Abschnitt 4.2
Rohrleitungsbauarbeiten (DGUV Information 201-052)
Titel: Rohrleitungsbauarbeiten (DGUV Information 201-052)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-052
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.2 – 4.2 Geböschte Baugruben und Gräben

4.2.1
Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe dürfen ohne Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, wenn die angrenzende Geländeoberfläche

  1. a.

    bei nichtbindigen und weichen bindigen Böden nicht steiler als 1:10;

  2. b.

    bei mindestens steifen bindigen Böden nicht steiler als 1:2 ansteigt und

    • die in Abschnitt 4.2.5 der DIN 4124 angegebenen Abstände von Fahrzeugen und Baugeräten zur Böschungskante eingehalten werden,

    • keine ungünstige Gegebenheit und kein ungünstiger Einfluss nach Abschnitt 4.2.7 der DIN 4124 vorliegt (z. B. starke Erschütterungen aus Verkehr, Störungen des Bodengefüges, Zufluss von Schichtenwasser) sowie

    • vorhandene Gebäude, Leitungen, andere bauliche Anlagen oder Verkehrsflächen nicht gefährdet werden.

4.2.2
Baugruben und Gräben bis 1,75 m Tiefe dürfen nach Abbildung 8 (linke Seite) ausgehoben werden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle anstehende Bereich der Erdwand unter dem Winkel ß ≤ 45° geböscht wird und

  • mindestens steifer bindiger Boden oder Fels ansteht,

  • die Geländeoberfläche nicht steiler als 1:10 ansteigt,

  • die in Abschnitt 4.2.5 der DIN 4124 angegebenen Abstände zur Böschungskante eingehalten werden,

  • keine ungünstige Gegebenheit und kein ungünstiger Einfluss nach Abschnitt 4.2.7 der DIN 4124 vorliegt,

  • vorhandene Gebäude, Leitungen, andere bauliche Anlagen oder Verkehrsflächen nicht gefährdet werden.

Andere Begrenzungen der Erdwand sind ebenfalls zulässig, wenn dadurch zusätzlich Boden entfernt (Abbildung 8, rechte Seite) wird oder die Sicherung des mehr als 1,25 m über der Sohle anstehende Bereich der Erdwand mit einem Teilverbau (Abbildung 9) vorgenommen wird.

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Abb. 8
Graben mit geböschten Kanten

1 mindestens steifer bindiger Boden
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Abb. 9
teilweise verbauter Graben

1 mindestens steifer bindiger Boden
a ≥ 0,05

4.2.3
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen bis zu 5,0 m Wandhöhe folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden (Abbildung 10):

  1. a.

    ß = 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden

  2. b.

    ß = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden

  3. c.

    ß = 80° bei Felsen

Bei Böschungshöhen über 5,0 m ist grundsätzlich ein Standsicherheitsnachweis durchzuführen.

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Siehe auch Abschnitt 4.2 der DIN 4124.
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Abb. 10
Zulässige Böschungswinkel bis max. 5,00 m Tiefe - bis zu einer Tiefe von 1,25 m können bei standsicherem Boden senkrechte Grabenwände hergestellt werden