
Abschnitt 4.1
Rohrleitungsbauarbeiten (DGUV Information 201-052)
Rohrleitungsbauarbeiten (DGUV Information 201-052)
Abschnitt 4.1 – 4 Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Arbeiten in oder an Baugruben und Gräben
4.1 Abrutschen von Erd- und Felsmassen
4.1.1
Wände von Baugruben und Gräben sind so zu böschen oder zu verbauen, dass Versicherte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.
![]() Siehe auch § 6 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" und DIN 4124 (2012). |