DGUV Regel 101-022 - Taucherdruckkammern (bisher: BGR 235)

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Anhang 1, Sachverständigenprüfungen für Taucherdruckkammern
Anhang 1
Taucherdruckkammern (bisher: BGR 235)

Anhangteil

Titel: Taucherdruckkammern (bisher: BGR 235)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-022
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Anhang 1 – Sachverständigenprüfungen für Taucherdruckkammern

Prüfung nach der BetriebssicherheitsverordnungEinzelprüfungen,
Zeitpunkt
Anzuwendende TRB
Prüfung vor Inbetriebnahme
(§ 14)
Erstmalige Prüfung
  • Vorprüfung

 
 
  • Bauprüfung

TRB 511
 
  • Druckprüfung

TRB 512
 Abnahmeprüfung
  • Ordnungsprüfung

  • Prüfung der Ausrüstung

 
 
  • Prüfung der Aufstellung

TRB 513
 Nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen1
vor Wiederinbetriebnahme
TRB 515
Wiederkehrende Prüfungen
(§ 10 Abs. 1 und 4)
Äußere Prüfung
alle 2 Jahre
Innere Prüfung
alle 5 Jahre
Festigkeitsprüfung
alle 10 Jahre
TRB 514
Prüfungen in besonderen Fällen
(§ 11)
Nach wesentlichen Änderungen
oder Instandsetzungen2
vor Wiederinbetriebnahme
TRB 515
Prüfung besonderer Druckbehälter
(§ 17 in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 26)
Äußere Prüfung von Schnellverschlüssen3
alle 2 Jahre
TRB 801 Nr. 17
1

Anwendung von TRB 511, 512 und 513 in dem durch die Änderung bestimmten Umfang.

2

Anwendung von TRB 511, 512 und 513 in dem durch die Änderung bestimmten Umfang.

3

Z. B. Verschluss der Versorgungsschleuse an Taucherdruckkammern.