
Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234)
Abschnitt 4.5 – 4.5 Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Lagergeräte sowie für Stapelhilfsmittel
4.5.1
Kennzeichnung von Stapelbehältern
An Stapelbehältern muss die Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.2 in der Form ausgeführt sein, dass die zulässige Nutzlast und die zulässige Auflast voneinander getrennt ausgewiesen sind.
Beispiel einer Kennzeichnung:
DLE/1 t/4,4 t/88
Es bedeutet:
- DLE
= Hersteller, Einführer oder Betreiber
- 1 t
= zulässige Nutzlast einer Stapeleinheit
- 4,4 t
= zulässige Auflast
- 88
= Baujahr 1988
4.5.2
Stapelfähigkeit
Stapelbehälter und Stapeleinheiten aus Flachpaletten mit Stapelhilfsmitteln müssen so gestaltet sein, dass sie formschlüssig übereinander gestapelt werden können. Dies gilt nicht für Stapeleinheiten, die vollflächig stapelbar sind.
4.5.3
Stapelhilfsmittel
Stapelhilfsmittel müssen ausreichend tragfähig sowie mit den Flachpaletten formschlüssig und lösbar zu verbinden sein. Sie müssen hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, Auflast und Stapelhöhe mit den eingesetzten Lagergeräten abgestimmt sein.