DGUV Regel 108-007 - Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234)

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Abschnitt 4.5, 4.5 Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte La...
Abschnitt 4.5
Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234)
Titel: Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 108-007
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.5 – 4.5 Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Lagergeräte sowie für Stapelhilfsmittel

4.5.1
Kennzeichnung von Stapelbehältern

An Stapelbehältern muss die Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.2 in der Form ausgeführt sein, dass die zulässige Nutzlast und die zulässige Auflast voneinander getrennt ausgewiesen sind.

Beispiel einer Kennzeichnung:

DLE/1 t/4,4 t/88

Es bedeutet:

  1. DLE

    = Hersteller, Einführer oder Betreiber

  2. 1 t

    = zulässige Nutzlast einer Stapeleinheit

  3. 4,4 t

    = zulässige Auflast

  4. 88

    = Baujahr 1988

4.5.2
Stapelfähigkeit

Stapelbehälter und Stapeleinheiten aus Flachpaletten mit Stapelhilfsmitteln müssen so gestaltet sein, dass sie formschlüssig übereinander gestapelt werden können. Dies gilt nicht für Stapeleinheiten, die vollflächig stapelbar sind.

4.5.3
Stapelhilfsmittel

Stapelhilfsmittel müssen ausreichend tragfähig sowie mit den Flachpaletten formschlüssig und lösbar zu verbinden sein. Sie müssen hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, Auflast und Stapelhöhe mit den eingesetzten Lagergeräten abgestimmt sein.