
Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234)
Abschnitt 4.4 – 4.4 Besondere Bestimmungen für Lagergeräte
4.4.1
Betriebsanleitung
Für Lagergeräte muss eine Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen, die die für Aufstellung und Betrieb notwendigen Kenndaten und Sicherheitsmaßnahmen enthält.
Dazu gehören insbesondere Angaben über die zulässige Nutzlast, Auflast und Stapelhöhe sowie Hinweise auf besondere Gefahren bei der Stapelung.
Auflast ist das Gewicht aller auf die unterste Stapeleinheit aufgesetzten Stapeleinheiten.
4.4.2
Kennzeichnung
An Lagergeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Hersteller, Einführer oder Betreiber,
Baujahr,
Tragfähigkeit.
Diesem ist entsprochen, wenn Paletten und Stapelbehälter nach entsprechenden nationalen Normen oder nach UIC (Union International des Chemins de Fer - Internationaler Eisenbahnverband -) gekennzeichnet sind. Den nationalen Normen stehen branchen- und firmeninterne Regelungen gleich, wenn eine Mindesttragfähigkeit von 1000 kg entsprechend dem ungünstigsten Belastungsfall nach DIN 15 146 Teile 2 und 3 "Vierwege-Flachpaletten aus Holz" sichergestellt ist.