
Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234)
Abschnitt 4.3 – 4.3 Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Lagereinrichtungen
4.3.1
Kragarmregale
4.3.1.1
Kragarmregale müssen so beschaffen sein, dass die Kragarme nicht über die äußeren Abstützpunkte des Fußsockels hinausragen, es sei denn, die Standsicherheit ist auf andere Weise gewährleistet.
Die Standsicherheit kann z.B. durch Verankerung der Ständer mit geeigneten Bauwerksteilen gewährleistet sein.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 10.
4.3.1.2
Bei Kragarmregalen für die Lagerung von Rundmaterial und Langgut muss sichergestellt sein, dass das Lagergut nicht herausfallen kann.
Dies kann z.B. durch Aufwinkeln der Kragarme oder durch eingesteckte Sicherungen erreicht werden.
4.3.2
Durchlaufregale, Einschubregale und ähnliche Lagereinrichtungen
4.3.2.1
Durchlaufregale müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein gefahrloses Einbringen und einen freien Durchlauf der Ladeeinheiten sicherstellen.
4.3.2.2
Störstellen in Durchlaufregalen müssen gefahrlos erreichbar sein.
Dies kann z.B. durch mindestens 0,5 m breite, neben den Durchlaufgassen angeordnete Gänge oder mittels geeigneter Befahrgeräte erfolgen.
4.3.2.3
An den Aufgabe- und Entnahmestellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein unbeabsichtigtes Herauslaufen der Ladeeinheiten verhindern.
4.3.2.4
Gefahrstellen zwischen durchlaufendem Lagergut und Regalteilen, die von Verkehrswegen erreicht werden können, müssen gesichert sein. Dies gilt nicht für Gänge, die ausschließlich der Behebung von Störungen dienen.
4.3.2.5
Die Festlegungen der Abschnitte 4.3.2.1 bis 4.3.2.4 gelten sinngemäß auch für Einschubregale sowie für ähnliche, auch automatisierte Lagereinrichtungen.
4.3.3
Einfahrregale
4.3.3.1
Der Abstand der Auflagen in den Regalgassen muss unabhängig vom Abstand der Stützen so gewählt sein, dass ein Auflagemaß von 30 mm auf jeder der beiden Palettenseiten nicht unterschritten werden kann. Die zur Aufnahme von Lagergut vorgesehenen Regalgassen gelten nicht als Verkehrswege. Auf das Zutrittverbot für Fußgänger muss durch das Verbotszeichen P03 "Für Fußgänger verboten" hingewiesen sein.
Ausführung des Verbotszeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.3.3.2
Die Auflagen im Arbeitsbereich des Förderzeugführers müssen so gestaltet sein, dass Verletzungen bei Bewegungen in Ein- und Ausfahrrichtung vermieden werden.
4.3.4
Mehrgeschossige Regal- und Schrankeinrichtungen
4.3.4.1
Lastannahmen
Regalbühnen ohne Fahrverkehr müssen für eine gleichmäßig verteilte Last von mindestens 250 kg/m2 ausgelegt sein, soweit nicht eine Einzellast von 100 kg an ungünstigster Stelle eine stärkere Dimensionierung erforderlich macht. Höhere Belastungen, z.B. durch Fahrverkehr, müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
4.3.4.2
Treppen
Bühnen mehrgeschossiger Regaleinrichtungen müssen durch Treppen miteinander verbunden sein, deren Stufenhöhe höchstens 190 mm und deren Auftritttiefe ohne Unterschneidung mindestens 260 mm beträgt. Die nutzbare Laufbreite der Treppen muss mindestens 0,8 m betragen. Nach höchstens 18 Stufen muss ein Zwischenpodest mit einer nutzbaren Länge von mindestens 1,0 m eingebaut sein. Die lichte Durchgangshöhe von Treppen muss lotrecht gemessen mindestens 2,1 m betragen.
4.3.4.3
Absturzsicherungen, Schutz gegen herabfallende Gegenstände
Absturzsicherungen für Personen müssen als zweiteiliger Seitenschutz, bestehend aus Handlauf und Knieleiste, ausgeführt sein. Der Handlauf muss in mindestens 1,0 m Höhe sein und eine in beliebiger Richtung wirkende Kraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können. Es müssen Fußleisten vorhanden sein, deren Höhe auf das Lagergut abgestimmt ist, mindestens jedoch 0,05 m beträgt. Ausgenommen hiervon sind Be- und Entladestellen. Nicht geschlossene Bühnenböden wie Gitterroste oder Lochbleche müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung darunter befindlicher Personen durch herabfallende Gegenstände vermieden ist.
Siehe auch:
Abschnitte 1.8 und 2.1 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung,
Arbeitsstätten-RichtlinienASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" und ASR 17/1,2 "Verkehrswege",
AGI-Arbeitsblatt H 10 "Gitterroste im Industriebau".
4.3.4.4
Be- und Entladestellen
Absturzsicherungen an Be- und Entladestellen müssen als aufklappbare oder verschiebbare Geländer vorhanden sein. Die Geländer dürfen sich nicht nach außen öffnen lassen und müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen versehen sein. An eingezogenen Abstellplätzen von Bühnen darf eine Absturzsicherung durch Ketten erfolgen, sofern der Abstellplatz eine Tiefe von mindestens 0,8 m aufweist.
Siehe Anhang 2 Abbildung 11.
4.3.4.5
Mehrgeschossige Schrankeinrichtungen
Für mehrgeschossige Schrankeinrichtungen gelten die Festlegungen der Abschnitte 4.3.4.1 bis 4.3.4.4 sinngemäß.
4.3.5
Verfahrbare Regale und Schränke
4.3.5.1
Standsicherheit
Verfahrbare Regale und Schränke müssen so beschaffen sein, dass auch bei ungünstigster Lastverteilung beim Anfahren und Abbremsen der verfahrbaren Einheiten die Standsicherheit gewährleistet ist. Übersteigt bei Regalen und Schränken die Höhe der obersten Ablage das Fünffache des Radachsenabstandes, müssen Sicherungen gegen Kippen vorhanden sein, die das rechnerische Kippmoment mit mindestens zweifacher Sicherheit aufnehmen können. Gefahren infolge Radbruch müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein.
Die Standsicherheit ist im Allgemeinen gewährleistet, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche höchstens das Fünffache des Radachsenabstandes beträgt.
Konstruktive Maßnahmen gegen Radbruch sind z.B. eine entsprechende Gestaltung des Wagenrahmens oder Radbruchstützen.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 12.
4.3.5.2
Fußbodengestaltung
Zur Vermeidung von Stolperstellen im Bereich verfahrbarer Regale und Schränke müssen Schienen fußbodenbündig verlegt oder es müssen zumindest im gesamten Regalbereich entsprechend hohe Ausgleichböden eingebaut sein. Die durch Ausgleichböden gebildeten Absätze müssen angeschrägt oder mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehen sein, sofern sie nicht durch blendfreie Beleuchtung deutlich erkennbar sind.
Im Boden liegende Führungsrinnen dürfen nicht breiter sein, als die Konstruktion dies erfordert. Endstopper müssen fußbodenbündig oder - falls dies nicht möglich ist - durch Gefahrenkennzeichnung und Beleuchtung deutlich erkennbar sein.
Hinsichtlich gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.3.5.3
Fußbodenabstand
Der Abstand zwischen den Unterkanten verfahrbarer Regale und Schränke und dem Fußboden darf zur Vermeidung von Fußverletzungen bei Regalen und Schränken mit einer zulässigen Feldlast bis 2000 kg das Maß von 15 mm, bei einer Feldlast über 2000 kg das Maß von 30 mm an keiner Stelle überschreiten; Bodenunebenheiten müssen ausgeglichen sein. Sofern Fördermittel höhere Bodenabstände erforderlich machen, müssen Fußverletzungen durch den Einbau von zusätzlichen Schutzeinrichtungen verhindert sein.
Die Regelung für Regale und Schränke mit einer zulässigen Feldlast über 2000 kg ist begründet in den großflächigen Abmessungen und den größeren zulässigen Toleranzen für die Ebenheit von Industrieböden; außerdem wird davon ausgegangen, dass in diesem Bereich Fördermittel eingesetzt und Schutzschuhe getragen werden.
4.3.5.4
Wagenabdeckungen
Quetsch- und Scherstellen an Bauelementen des Wagens müssen durch durchtrittsichere Verdeckungen gesichert sein.
Solche Bauelemente sind z.B. Radachsen und Antriebselemente.
Als durchtrittsicher ist im Allgemeinen eine Verdeckung anzusehen, die für die Einzellast von 100 kg an ungünstigster Stelle bemessen ist.
4.3.5.5
Kantenabstand
Der Abstand der festen Kanten zwischen verfahrbaren Regal- und Schrankeinheiten muss zur Vermeidung von Fingerquetschungen mindestens 25 mm betragen.
Dies kann z.B. durch Distanzhalter und durch auf die Kanten aufgesetzte nachgiebige Abdeckungen erreicht werden.
4.3.5.6
Distanzhalter
Distanzhalter müssen so bemessen sein, dass der Abstand nach Abschnitt 4.3.5.5 auch bei vorgezogenen Stirnwänden oder sonstigen hervorstehenden Bauteilen gewährleistet ist; sie müssen außerhalb des Zugriffbereiches und im Übrigen so angebracht sein, dass sie ihrerseits keine Quetsch- und Scherstellen bilden.
4.3.5.7
Staub- und Kantenabdeckungen
Staubabdeckungen und sonstige Kantenabdeckungen müssen nachgiebig sein und dürfen keine Quetsch- und Scherstellen bilden.
4.3.5.8
Abstände zu Bauwerksteilen
Verfahrbare Regale und Schränke müssen so eingebaut sein, dass sie keine Gefahrstellen mit Bauwerksteilen oder sonstigen Einrichtungen bilden. Der Abstand zu Wandvorsprüngen, benachbarten Regalen und Schränken sowie ähnlichen Einrichtungen muss mindestens 0,5 m betragen, sofern keine besonderen Schutzeinrichtungen vorhanden sind. Der Abstand verfahrbarer Einheiten von ebenen Wänden muss mindestens 120 mm, darf jedoch nicht mehr als 180 mm betragen. Die ebenen Wände dürfen nicht nachgiebig sein und müssen mindestens 2,0 m über der Aufstandsfläche hoch sein.
Siehe auch Anhang 2 Abbildungen 13a und 13b.
4.3.5.9
Nutzlastbeschränkungen
Für die nachstehend aufgeführten Einrichtungen gilt:
- 1.
Bei Handschubeinrichtungen darf die Nutzlast der einzelnen verfahrbaren Einheit 2000 kg nicht überschreiten. Der gesamte Regalblock darf nur zwischen 0,75 m und 1,00 m verfahrbar sein.
- 2.
Manuell verfahrbare Einrichtungen mit einer Nutzlastaufnahme von mehr als 2000 kg und bis 5000 kg pro Einheit müssen mit einem mechanisch unterstützenden Antrieb oder mit einem Kraftantrieb ausgestattet sein.
- 3.
Verfahrbare Einrichtungen mit einer zulässigen Nutzlastaufnahme von mehr als 5000 kg pro Einheit müssen mit einem Kraftantrieb versehen sein.
4.3.5.10
Verfahrbare Regale und Schränke mit Kraftantrieb
4.3.5.10.1
Not-Befehlseinrichtungen
Verfahrbare Regale und Schränke mit Kraftantrieb müssen mit einer Not-Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, von der aus die Zugänge eingesehen werden können.
Siehe auch DIN EN 418 "Sicherheit von Maschinen; NOT-AUS-Einrichtung, funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
4.3.5.10.2
Schutzeinrichtungen
Kraftbetriebene verfahrbare Regale und Schränke müssen mit einer oder mehreren der nachstehend aufgeführten Einrichtungen zum Schutz vor Gefahren durch sich bewegende Regal- und Schrankeinheiten ausgerüstet sein:
- 1.
Schaltleisten und Lichtschranken
Schaltleisten oder Lichtschrankenelemente müssen an allen Frontseiten der verfahrbaren Regal- und Schrankeinheiten an gebracht sein. Sie müssen in Fußhöhe liegen und mit rot-weißer Kennzeichnung versehen sein.
Der Nachlaufweg der Regale und Schränke darf nach Betätigen der Schutzeinrichtung in keiner Richtung mehr als 100 mm betragen. Durch Betätigen der Schaltleisten oder Lichtschranken muss der Antrieb unverzüglich abgeschaltet werden und ein selbsttätiges Wiederanlaufen verhindert sein. Das Wiedereinschalten innerhalb eines Steuerstromkreises darf erst nach Betätigen eines einzigen, zentral gelegenen Schalters erfolgen können. Die Schaltleisten oder Lichtschranken sollen bis in den Endbereich der Wagen durchgezogen sein. Sofern es aus konstruktiven Gründen unumgänglich ist, dürfen sie höchstens 100 mm von den Stirnseiten der kraftbetriebenen Regale und Schränke (Wagen und Aufbauten) entfernt enden. Die Schaltleisten oder Lichtschranken müssen so niedrig wie möglich angebracht sein, wobei die unter Abschnitt 4.3.5.3 geforderten Bodenabstandsmaße in keinem Falle überschritten werden dürfen. Schaltleisten müssen auch in der Höhe so bemessen sein, dass sie sicher und leicht berührt werden können.
- 2.
Seilzugsicherungen
Seilzugsicherungen (Seilzugsperren) müssen in einer Höhe von ca. 0,9 m angebracht und in den Steuerstromkreis einbezogen sein.
- 3.
Freigabeschalter
Von den vorstehenden Forderungen bezüglich Schaltleisten, Lichtschranken und Seilzugsicherungen kann bei verfahrbaren Regalen und Schränken mit Kraftantrieb und einer Länge der zusammengefahrenen Einheiten von bis zu 10 m abgewichen werden, sofern in einer solchen Einrichtung jeweils nur ein Gang zur Benutzung geöffnet und dieser nur von einer Seite her betreten werden kann. Die Gangbreite muss mindestens 0,75 m und darf höchstens 1 m betragen. Außerdem müssen als Schutzeinrichtungen Freigabeschalter mit Zeitrelais eingebaut sein. Die Freigabeschalter müssen in den Gängen der Regale und Schränke mindestens 1 m von den Stirnseiten entfernt angebracht sein. Das Einschalten des Antriebes darf unmittelbar nach Betätigen des Freigabeschalters nur für höchstens 10 s möglich sein. Die Fahrbefehlschalter für den Antrieb müssen mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sein.
- 4.
Kopplung von Auszügen
Auszüge von kraftbetriebenen verfahrbaren Schränken müssen entsprechend Abschnitt 4.3.6.7 mit dem Antrieb gekoppelt sein, wenn nicht sicher verhindert ist, dass sich Personen beim Verfahren im Gefahrbereich aufhalten.
Siehe auch Anhang 2 Abbildungen 14 bis 16.
4.3.6
Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen
4.3.6.1
Schutz gegen gefahrbringende Bewegungen
An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Gefahrstellen zwischen den Inneneinrichtungen untereinander sowie den Inneneinrichtungen und dem Gehäuse vermieden oder gesichert sein. Die Schutzeinrichtungen müssen nach ihrem Betätigen die kraftbetriebenen Einrichtungen gefahrlos stillsetzen, müssen sicher gegen Unter- oder Übergreifen sein und dürfen ihrerseits keine Quetsch- und Scherstellen bilden; ein selbsttätiges Wiederanlaufen muss verhindert sein. An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen sowie mehreren Be- und Entladeöffnungen muss außerhalb des jeweiligen Befehlsbereichs durch geschlossene Türen oder entsprechende Überwachungseinrichtungen eine gefahrbringende Bewegung, z.B. durch ungewollten Anlauf, verhindert sein.
Gefahrstellen zwischen den kraftbetriebenen Inneneinrichtungen untereinander können auf Grund ihrer Formgebung und entsprechender Abstände als gesichert angesehen werden.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 17.
Gefahrloses Stillsetzen kann z.B. durch Schaltleisten, Lichtschranken oder gleichwertige Einrichtungen erreicht werden; siehe Abschnitte 4.2.10.3 und 4.2.10.4.
Überwachungseinrichtungen gegen ungewollten Anlauf können Bewegungsmelder, Schaltmatten, Lichtschranken oder ähnliche Einrichtungen sein.
Hinsichtlich der Kopplung von Auszügen siehe Abschnitte 4.3.5.10.2 Nr. 4 und 4.3.6.7.
Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen sind keine Aufzugsanlagen und damit keine überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
4.3.6.2
Inneneinrichtungen
Eingehängte Inneneinrichtungen dürfen sich nicht in gefahrbringender Weise so aufschaukeln können, dass sie miteinander oder mit sonstigen Teilen der Lagereinrichtung in Berührung kommen können.
4.3.6.3
Tragketten
Tragketten müssen mindestens mit siebenfacher statischer und fünffacher dynamischer Sicherheit gegen Bruch ausgelegt sein.
Siehe hierzu auch DIN ISO 10823 "Hinweise zur Auswahl von Rollenkettentrieben".
4.3.6.4
Ablageflächen
Ablageflächen vor den Entnahmeöffnungen müssen für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten zwischen 680 mm und 750 mm und für im Stehen zu verrichtende Tätigkeiten zwischen 900 mm und 1100 mm oberhalb der Standfläche angebracht sein.
Siehe auch Abschnitt 5.2.3.1.
4.3.6.5
Maßnahmen gegen ungleichmäßige Lastverteilung
Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass bei höchster ungleichmäßiger Lastverteilung ein ungewollter Vor- oder Rücklauf wirksam verhindert ist. Ersatzweise sind bei mehr als 3 t Nutzlast Einrichtungen zulässig, die das Erreichen der zulässigen ungleichmäßigen Lastverteilung optisch oder akustisch anzeigen sowie bei deren Überschreitung das Anlaufen verhindern oder den Bewegungsvorgang unterbrechen. In der Betriebsanleitung muss das folgerichtige Be- und Entladen beschrieben sein.
Die höchste ungleichmäßige Lastverteilung entspricht der halben Nutzlast in den vertikalen Kettensträngen.
4.3.6.6
Not-Befehlseinrichtungen
Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen, die im industriellen Bereich eingesetzt sind, sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen, bei denen nicht alle Entnahmeöffnungen von den Befehlseinrichtungen aus zu überblicken sind, müssen an jeder Entnahmeöffnung mit einer Not-Befehlseinrichtung ausgerüstet sein.
4.3.6.7
Kopplung von Verkleidungen
An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Verkleidungen, die zur Beseitigung betriebsspezifischer Störungen geöffnet werden müssen, mit dem Antrieb gekoppelt sein.
Zur Kopplung sind z.B. möglich
zwei räumlich getrennt angeordnete Positionsschalter, die als Schließer in Reihe geschaltet sind und in ihrer Schutzfunktion als Öffner wirken;
ein Positionsschalter, der als Schließer so angeordnet ist, dass eine einfache Umgehung, z.B. durch unbeabsichtigtes Betätigen, nicht möglich ist und der in seiner Schutzfunktion als Öffner wirkt;
ein Magnetschalter mit Schutzbeschaltung
oder
ein Positionsschalter mit Zwangsöffnung.
4.3.6.8
Handkurbeln
Handkurbeln müssen zum Schutz vor gefahrbringenden Bewegungen mit dem Antrieb gekoppelt sein. Die Kopplung darf durch Hilfs-Betriebsschalter nicht außer Betrieb gesetzt werden können.
Zur Ausführung von Kopplungen siehe Abschnitt 4.3.6.7.