
Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234)
Abschnitt 4.2 – 4.2 Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen
4.2.1
Standsicherheit
Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein.
Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:
Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht;
Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen;
Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Schranktiefe beträgt;
Regale sowie Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand be- und entladen werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe beträgt;
Regale auf Grund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart.
Besondere Sicherungen sind z.B. Verbindungen der Regale untereinander oder mit geeigneten Bauwerksteilen.
Siehe auch Anhang 2 Abbildungen 4a und 4b.
4.2.2
Aufbau- und Betriebsanleitungen
Für Regale muss eine Aufbau- und Betriebsanleitung vorliegen, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb und notwendige Sicherheitsmaßnahmen enthält. Dies gilt auch für Schränke, deren Bauart besondere Hinweise für Aufstellung und Betrieb erforderlich macht.
Siehe auch DIN EN 62 079/VDE 0039 "Erstellen von Anleitungen; Gliederung, Inhalt und Darstellung".
4.2.3
Sicherungen gegen Heraus- oder Herabfallen
4.2.3.1
Bauelemente von Regalen und Schränken müssen so ausgeführt oder gesichert sein, dass sie durch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- noch herabfallen können.
Solche Bauelemente sind z.B. eingesteckte Rahmenteile, eingehängte oder eingesteckte Einlegeteile sowie Schubladen und Auszüge.
4.2.3.2
Auflagen zur Aufnahme der Ladeeinheiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie nicht herabfallen können; sie müssen die Ladeeinheiten sicher aufnehmen können.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 6.
4.2.3.3
An Regalen, die mit Fördermitteln be- und entladen werden, müssen die Träger gegen eine Aushebekraft von mindestens 7500 N und höchstens 10000 N gesichert sein. Die Sicherungselemente müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
4.2.4
Sicherungen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut
4.2.4.1
Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten der Ladeeinheiten entsprechen.
4.2.4.2
Bei Palettenlagerung müssen die Sicherungen gegen herabfallende Ladeeinheiten auch an den obersten Ablagen mindestens noch 0,5 m hoch sein.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 7.
4.2.4.3
Die Bereiche über Regaldurchgängen müssen sicher gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut ausgeführt sein.
4.2.4.4
Doppel-Regale, die von zwei Seiten mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln beladen werden, müssen Durchschiebesicherungen aufweisen, die bis zu einer Höhe von mindestens 150 mm wirksam sind.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 8a.
4.2.4.5
Durchschiebesicherungen nach Abschnitt 4.2.4.4 sind nicht erforderlich, wenn bei mittiger Einlagerung zwischen den von beiden Seiten eingebrachten größten Ladeeinheiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 mm gewährleistet ist.
Siehe auch Anhang 2 Abbildung 8b.
4.2.4.6
An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Gegenstände getroffen sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen ausreichend dimensioniert und ausreichend befestigt sein.
4.2.5
Anfahrschutz
Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen - auch an Durchfahrten - durch einen mindestens 0,3 m hohen, ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen.
Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann.
Hinsichtlich gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.2.6
Aufstellung
Regale müssen lotrecht aufgestellt sein. Abweichungen der Regalstützen von der Lotrechten in Längs- und Tiefenrichtung der Regale dürfen nicht mehr als 1/200 der Regalstützenhöhe betragen. Die Anschlüsse von Trägern und Fachböden dürfen in der Höhe nicht mehr als 1/300 des Stützenabstandes voneinander abweichen.
4.2.7
Kennzeichnung
4.2.7.1
An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Hersteller oder Einführer,
Typbezeichnung,
Baujahr oder Kommissionsnummer,
zulässige Fach- und Feldlasten,
gegebenenfalls elektrische Kenndaten.
Die Fachlast ist diejenige Last, die von einer Regalseite aus in ein Fach eingebracht werden kann. Die Feldlast ist die Summe der Fachlasten in einem Feld, wobei in der Regel eine gleichmäßig verteilte Last zugrunde gelegt wird.
Siehe auch Anhang 2 Abbildungen 9a und 9b.
Anzugebende elektrische Kenndaten sind z.B. Netzspannung, Stromart (Wechselstrom, Gleichstrom), Nennbetriebsstrom, Frequenz und Phasenzahl.
4.2.7.2
Abweichend von Abschnitt 4.2.7.1 müssen bei Kragarmregalen anstelle der zulässigen Fach- und Feldlasten die zulässigen Belastungen der einzelnen Kragarme und Stützen angegeben sein.
4.2.7.3
An kraftbetriebenen Regalen und Schränken und an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen die für den sicheren Betrieb maßgebenden Inhalte der Betriebsanleitung deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
4.2.8
Sicherung von Gefahrstellen
Gefahrstellen an kraftbetriebenen Lagereinrichtungen mit Ausnahme von Be- und Entladeöffnungen müssen durch Verkleidungen gesichert sein. Die Verkleidungen müssen zuverlässig befestigt und mechanisch ausreichend widerstandsfähig sein. Sie dürfen nur mit Werkzeug zu lösen oder müssen mit dem Antrieb gekoppelt sein.
Siehe Abschnitt 4.3.6.7.
4.2.9
Brandschutzinstallationen
4.2.9.1
Brandschutzinstallationen für Lagereinrichtungen müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind.
Siehe auch Anhang 3.
4.2.10
Elektrische Ausrüstung von Lagereinrichtungen
4.2.10.1
Allgemeines
Die elektrische Ausrüstung von Lagereinrichtungen muss den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen.
Allgemein anerkannte Regeln der Elektrotechnik sind z.B.:
DIN EN 60 204-1/VDE 0113 Teil 1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen",
DIN EN 60 950-1/VDE 0805 Teil 1 "Einrichtungen der Informationstechnik; Sicherheit; Teil 1: Allgemeine Anforderungen",
DIN EN 954-1 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze".
4.2.10.2
Hauptschalter
Bis zu einem Nennstrom von 16 A und einer Gesamtmotorleistung von 2 kW ist anstelle eines Hauptschalters eine Steckvorrichtung nur dann zulässig, wenn auf Grund der Aufstellungsbedingungen eine leichte Trennung vom Netz möglich ist.
4.2.10.3
Schaltleisten
Schaltleisten müssen mit dem Antrieb so gekoppelt sein, dass bei ihrer Betätigung die gefahrbringende Bewegung zwangläufig unterbrochen wird.
Zur Kopplung sind z.B. möglich
mindestens zwei räumlich getrennt angeordnete zwangsöffnende Positionsschalter;
mindestens zwei räumlich getrennt angeordnete Positionsschalter, die als Schließer in Reihe geschaltet sind und in ihrer Schutzfunktion als Öffner wirken. Diese Positionsschalter müssen für 250 V und mindestens 2 Millionen Lastspiele ausgelegt und in Funktionskleinspannungs-Stromkreise eingebaut sein;
mindestens zwei räumlich getrennt angeordnete, berührungslos wirkende Positionsschalter.
Gestaltung von Schaltleisten siehe z.B. DIN EN 1760-2 "Sicherheit von Maschinen; Druckempfindliche Schutzeinrichtungen; Teil 2: Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltleisten und Schaltstangen".
Bestimmungen für zwangsöffnende Positionsschalter siehe DIN EN 60 947-5-1/VDE 0660 Teil 200 "Niederspannungs-Schaltgeräte; Teil 5-1: Steuergeräte und Schaltelemente; Elektromechanische Steuergeräte".
Bestimmungen für berührungslos wirkende Positionsschalter siehe DIN VDE 0660 Teil 209 "Schaltgeräte; Niederspannungs-Schaltgeräte; Zusatzbestimmung für berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen".
4.2.10.4
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mindestens mit einer Testung (BWS-T) ausgerüstet sein. Hierzu zählen nicht Lichtschranken, die zusätzlich zu Schaltleisten eingebaut sind und vorwiegend dem Objektschutz dienen.
Siehe auch DIN EN 61 496-1/VDE 0113 Teil 201 "Sicherheit von Maschinen; Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen".
4.2.10.5
Befehls- und Überwachungsgeräte
Befehls- und Überwachungsgeräte müssen unverwechselbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie müssen gut erreichbar und ergonomisch ausgeführt sein. Für Befehlsgeräte muss, ausgenommen bei Automatikbetrieb, die Zuordnung der Bewegungsrichtung eindeutig sein.
4.2.10.6
Beleuchtung
Lagereinrichtungen müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet sein. Die Beleuchtungsinstallationen müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind.
Die Nennbeleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung soll in einer Höhe von 0,85 m über dem Fußboden mindestens 100 Lux betragen. Für höhere Sehaufgaben, z.B. bei Kleinteillagerung und Leseaufgaben, soll die Nennbeleuchtungsstärke mindestens 200 Lux betragen. Licht- und wärmeempfindliche Lagergüter können abweichende Maßnahmen erforderlich machen.
Siehe auch DIN 5034-2 "Tageslicht in Innenräumen; Grundlagen" sowie DIN EN 12 665 "Licht und Beleuchtung; Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung".
4.2.10.7
Hilfs-Betriebsschalter
Hilfs-Betriebsschalter, die Schutzeinrichtungen überbrücken, müssen als Schlüsselschalter mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sein. Hilfs-Betriebsschalter dürfen nur erschwert zugänglich, außerhalb des üblichen Zugriffsbereiches angebracht sein. Bei Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen muss außerdem der Lauf in ungefährlicher Richtung festgelegt sowie deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.