
Abschnitt 4.5
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Abschnitt 4.5 – 4.5 Trittsicherheit
4.5.1
Begehbare Flächen von Ladebrücken und fahrbaren Rampen müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
Durch eine geeignete Profilierung, Beschichtung oder dergleichen, kann auch bei Nässe, Schmutz und anderen gleitfördernden Stoffen ausreichende Rutschhemmung erreicht werden.
4.5.2
Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen so befestigt und unterstützt sein, dass sie beim Begehen und Befahren nicht abrutschen, kippen, schwanken oder wegrollen können.
Es wird empfohlen, als Sicherung gegen Abrutschen selbsttätig wirkende Einrichtungen zu verwenden.