
Abschnitt 4.2
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Abschnitt 4.2 – 4.2 Betriebsanleitung
An Ladebrücken und fahrbaren Rampen muss eine kurzgefasste Betriebsanleitung, die neben Bedienhinweisen in Text oder Bildzeichen insbesondere die Angabe der Tragfähigkeit enthält, deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.