
Ladebrücken und fahrbare Rampen
(bisher: BGR 233)
(vorherige ZH 1/156)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Förder- und Lagertechniken" der BGZ
Stand der Vorschrift: Oktober 1988
Aktualisierte Nachdruckfassung Juli 2005
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
Staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
Unfallverhütungsvorschriften
und/oder
technische Spezifikationen
und/oder
den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichtetetn Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Die Norm DIN EN 1398 "Ladebrücken" findet Anwendung auf Ladebrücken, die ab Februar 1998 in den Verkehr gebracht worden sind.
Bei Erfüllung der in dieser Norm an
kraftbetriebene Ladebrücken gestellten Anforderungen ist davon auszugehen, dass den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, festgelegt in Anhang I, entsprochen ist (europäisch harmonisierte Norm).
handbetätigte Ladebrücken gestellten Anforderungen ist davon auszugehen, dass den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes als allgemein anerkannte Regeln der Technik entsprochen ist.
Für Ladebrücken, die vor Februar 1998 in den Verkehr gebracht worden sind, sowie für Ladeschienen, Ladestege und fahrbare Rampen gilt die Norm DIN EN 1398 nicht. Für diese Einrichtungen finden nach wie vor diese BG-Regel Anwendung.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeine Anforderungen | 3 |
Bau und Ausrüstung | 4 |
Kennzeichnung | 4.1 |
Betriebsanleitung | 4.2 |
Nutzbare Breiten | 4.3 |
Neigungen | 4.4 |
Trittsicherheit | 4.5 |
Zusätzliche Bestimmungen für Ladebrücken | 4.6 |
Betrieb | 5 |
Prüfung | 6 |
Zeitpunkt der Anwendung | 7 |
Vorschriften und Regeln | Anhang |