
Arbeiten in der Fleischwirtschaft (bisher: BGR 229)
Abschnitt 2 – 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Arbeitsmittel sind Maschinen, Apparate, Geräte, Werkzeuge und Anlagen in der Fleischwirtschaft.
- 2.
Arbeiten mit fleischwirtschaftlichen Arbeitsmitteln umfassen Tätigkeiten, die zum Treiben, Entladen, Aufstallen, Betäuben, Ausschlachten, Zerlegen und Lagern von Schlachttieren erforderlich sind sowie für die Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.
- 3.
Schlacht- und Fleischtransportbahnen sind Einrichtungen zum manuellen oder kraftbetriebenen Transport von Schlachttieren oder Fleisch.
- 4.
Mobile Arbeitsmittel sind Maschinen, Geräte, Behälter und Rauchwagen zum manuellen Verfahren.
- 5.
Lastaufnahmemittel sind fest angebrachte oder ortsveränderliche Haken für Fleisch oder Wurstwaren.
- 6.
Brühtroge sind Einrichtungen zum Brühen von Schweinen.
- 7.
Kratz- und Enthaarungsmaschinen sind Einrichtungen zum Entfernen der Schweineborsten.
- 8.
Betäubungsgeräte sind Schussapparate, Druckluftbetäubungsgeräte und elektrische Betäubungsgeräte.
- 9.
Gasbetäubungsanlagen sind Einrichtungen, in denen die Betäubung von Schlachtvieh mittels Betäubungsgas stattfindet.
- 10.
Betäubungsfallen sind Einrichtungen zur Durchführung der Einzelbetäubung mittels Betäubungsgerät.
- 11.
Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, die in der Fleischwirtschaft eingesetzt, be- und verarbeitet werden.
Arbeitsstoffe sind z.B.
alle tierischen und pflanzlichen Stoffe,
Reinigungs- und Desinfektionsmittel (Gefahrstoffe),
Zusatzstoffe (Nitritpökelsalz),
Späne zum Räuchern (Buchen- und Eichenholzspäne),
Gase.