DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen (bisher: BGR 227)

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Abschnitt 3.3, 3.3 Epoxidharze in der Bauwirtschaft
Abschnitt 3.3
Tätigkeiten mit Epoxidharzen (bisher: BGR 227)
Titel: Tätigkeiten mit Epoxidharzen (bisher: BGR 227)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 113-012
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.3 – 3.3 Epoxidharze in der Bauwirtschaft

Während Epoxidharze in der Vergangenheit im Baubereich ausschließlich im Rahmen von Spezialanwendungen, z.B. Beschichtungen von Industriefußböden bei hoher Chemikalienbeanspruchung oder in der Betonsanierung, eingesetzt wurden, werden Epoxidharze heute weit verbreitet in vielen Baugewerken für unterschiedlichste Anwendungen verwendet. Typische Anwendungsbereiche sind unter anderem spezielle Farben und Lacke, Klebstoffe, Grundierungen, Versiegelungen, Abdichtungen, Gießharze, dekorative Bodenbeschichtungen, Parkhaus- und Industriebodenbeschichtungen, Kunstharzestriche, Fugenmörtel für Fliesen und Pflasterbeläge, wenn hierbei besondere Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit gegenüber z.B. chemischen Einwirkungen verlangt wird. Für die Anwendungen im Baubereich kommen ausschließlich kalt härtende Epoxidharzsysteme zum Einsatz.