DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Gefährdung durch Brände/Explosionen (Abschnitt 7 der BGI 571)

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5.7.1
Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase (Abschnitt 7.1 der BGI 571)

Zu brennbaren Stoffen, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, siehe auch Abschnitt 5.6 dieser BG-Regel.

  1. Brandlast

  2. Brandentstehung

  3. Brandausbreitung

  4. Erhöhte Brandgefahr durch brennbare Flüssigkeiten

    • beim Transport, Lagern und Umfüllen

    • beim Einsatz als Gleit- und Kühlmittel beim Trennen und Schneiden

    • bei der Oberflächenbehandlung von Festigkeitsträgern

  5. Erhöhte Brandgefahr durch Gummistaub beim Zerkleinern, Schleifen sowie Herstellen von Regenerat

    1. Lüftungsanlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechend ausrüsten, insbesondere auch Brandschutzklappen und Reinigungsöffnungen vorsehen (siehe BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121))

    2. Siehe auchAbschnitt 7.1der BGI 571

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang IIIAbschnitt 1 GefStoffV, BGR 133; BGR 134; BGI 560; BGI 562; BGI 563

5.7.2
Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre (Abschnitt 7.2 der BGI 571)

Explosionsfähige Atmosphäre kann als brennbares Gas/Luft-Gemisch, als Dampf/Luft-Gemisch (Nebel) oder als Staub/Luft-Gemisch vorliegen. Solche Gemische können in der Gummiindustrie z.B. auftreten beim

  • Arbeiten in Löseräumen,

  • Beflocken von Gummiteilen,

  • Aufbringen von Primer, Lacken, Gleitmitteln und der anschließenden Trocknung,

  • Herstellen bestimmter Mischungen (Silicamischungen können bei der Herstellung Ethanol freisetzen, damit kann die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre verbunden sein),

  • pneumatischen Fördern von Feststoffen (z.B. Schwefel, Vulkanisationschemikalien),

  • Verarbeiten mit Staubentwicklung (z.B. Verwiegen, Silobetrieb).

Eine Explosion aufgrund einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre kann durch entsprechend energiereiche Zündquellen ausgelöst werden. Als Zündquellen kommen z.B. offene Flammen bei Instandhaltungsarbeiten aber auch Funkenbildung durch elektrostatische Entladungen in Frage. Mit Entladungen ist z.B. zu rechnen beim

  • Mastizieren von Rohgummi,

  • Abwickeln von nicht leitfähigem Gewebe, Gummi, Kunststoff- oder Papierbahnen,

  • Abziehen nichtleitfähiger Folien von ihrem Untergrund,

  • Fördern oder Umfüllen organischer Lösemittel sowie pulverförmiger Harze,

  • Versprühen von Flüssigkeiten,

  • Benutzen nicht ableitfähiger Schuhe und Kleidung (Abschnitte 3.5.1 und 3.5.3 der TRBS 21531 bzw. Merkblatt T 0332 der BG Chemie).

Zur Funkenbildung kommt es meist dann, wenn die Ladungsunterschiede nicht gefahrlos durch Erdung und Potenzialausgleich abgeleitet werden.

  1. Zündung von

    • Gas/Luft-Gemischen (Nebel)

    • Dampf/Luft-Gemischen

    • Staub/Luft-Gemischen

    1. Zoneneinteilung vornehmen: Gase und Dämpfe Zonen 0, 1, 2;

      Stäube Zonen 20, 21 und 22 (früher 10 und 11)

    2. Explosionsschutzdokument erstellen (§ 6 Betriebssicherheitsverordnung)

    3. Gase, Dämpfe, Stäube an der Austrittsstelle absaugen und ohne Gefahr für Mensch und Umwelt entsorgen

    4. Lösemittelkonzentrationen so gering wie möglich halten

    5. Staubablagerungen (z.B. im Mischsaal oder Abwiegebereich) mit Staubsaugern, vorzugsweise in Ex-Ausführung, entfernen

    6. Zündquellen ausschließen

    7. Anlagenteile erden

    8. Siehe auchAbschnitt 7.2der BGI 571

Rechtsgrundlagen und Informationen: Dr. Berthold Dyrba: "Praxishandbuch Zoneneinteilung - Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen"

in Vorbereitung

in Vorbereitung

5.7.3
Thermische Explosionen (durchgehende Reaktionen) (Abschnitt 7.3 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

5.7.4
Physikalische Explosionen (Abschnitt 7.4 der BGI 571)

  1. SieheAbschnitt 6.5.3dieser BG-Regel undAbschnitt 7.4der BGI 571

5.7.5
Explosivstoffe (Sprengstoffe) (Abschnitt 7.5 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

5.7.6
Sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Abschnitt 7.6 der BGI 571)

Für bestimmte Gummiprodukte werden Peroxide zum Vernetzen eingesetzt. Schutzmaßnahmen sind insbesondere im Lager und beim Mischen erforderlich. Nur benötigte Mengen am Arbeitsplatz bereithalten.

  1. Zersetzung

    1. SieheAbschnitt 7.6der BGI 571