DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten (DGUV Regel 101-021)

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Abschnitt 3.1, 3.1 Vorgaben und Einrichtungen des/der Eigent...
Abschnitt 3.1
Schornsteinfegerarbeiten (DGUV Regel 101-021)
Titel: Schornsteinfegerarbeiten (DGUV Regel 101-021)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-021
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.1 – 3.1 Vorgaben und Einrichtungen des/der Eigentümers/Eigentümerin/Bauherrn/Bauherrin/Betreibers/Betreiberin

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat in Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten die von dem Eigentümer oder der Eigentümerin des Grundstückes oder des Bauherrn oder der Bauherrin oder des Betreibers oder der Betreiberin planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen zu berücksichtigen.

string Siehe § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dem oben genannten Personenkreis die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen.

Voraussetzungen können z. B. sein:

  • Sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze

  • Anforderungen nach DIN 18160-5

  • Ebene und tragfähige Flächen innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen

  • Unverschiebliche und begehbare Abdeckungen von Deckenöffnungen

  • Geeignete Anschlagmöglichkeiten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA), z. B. Sicherheitsdachhaken auf Dächern und Anschlageinrichtungen auf Flachdächern