
Abschnitt 7.3
Schornsteinfegerarbeiten (bisher: BGR 218)
Schornsteinfegerarbeiten (bisher: BGR 218)
Abschnitt 7.3 – 7.3 Unterweisung
Vor Aufnahme der Arbeiten in Behältern und engen Räumen sind die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen im Gefahrfall zu unterweisen. Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.
Siehe § 14 der Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 (jetzt § 14) GefStoffV".
Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichwertigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen mindestens jedoch halbjährlich erfolgt.
Muster einer Unterweisung siehe Anhang 2.